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810 2025 226

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 10. Dezember 2025 (810 25 226)

Basel-Landschaft · 2025-04-11 · Deutsch BL

Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA / Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV / Härtefallbewilligung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).

E. 3 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 4 Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 17. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_725/2025) erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 10. Dezember 2025 (810 25 226) Ausländerrecht Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA / Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV / Härtefallbewilligung Besetzung Präsident Pascal Leumann, Kantonsrichter Daniel Ivanov, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterinnen Ana Dettwiler, Judith Frey-Napier , Gerichtsschreiberin Nathalie Flück Beteiligte A. , Beschwerdeführer gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1119 vom 19. August 2025) A. Der deutsche Staatsangehörige A. (geb. 1980), reiste am 20. Dezember 2024 von B. , Deutschland, in die Schweiz ein und meldete sich in der Gemeinde C. im Kanton Basel-Landschaft an. Er lebte bereits zwischen April 2014 und Dezember 2016 in der Schweiz. Damals war er gemeinsam mit seiner Tochter D. (geb. 2008) in E. im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft, bevor er die Schweiz wieder verliess. B. Das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AMIB) verweigerte A. mit Verfügung vom 11. April 2025 die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit Beschluss Nr. 1119 vom 19. August 2025 ab, setzte A. eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses und auferlegte ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.--. In der Begründung erwog der Regierungsrat, A. könne aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) vom 21. Juni 1999 keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Weder sei er als Arbeitnehmer im Sinne des FZA zu qualifizieren, noch erfülle er die Voraussetzungen für ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht. A. verfüge nicht über ausreichende finanzielle Mittel, weshalb ihm als Nichterwerbstätigem ebenfalls kein Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA zustehe. Ein Anspruch auf Aufenthalt ergebe sich auch nicht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse sei A. ferner keine Härtefallbewilligung zu erteilen. Die Verweigerung der Bewilligung und Wegweisung aus der Schweiz erweise sich schliesslich auch als verhältnismässig. D. Mit Eingabe vom 22. August 2025 erhob A. (Beschwerdeführer) gegen den Beschluss des Regierungsrats (Vorinstanz) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), mit dem Begehren, es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, das AMIB verschweige im Auftrag des Staatssekretariats für Migration (SEM), dass er in Deutschland Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit geworden sei und nicht an einer seelischen, sondern an einer körperlichen Beeinträchtigung leide. Das SEM, das AMIB, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sowie die Ärzte in der Schweiz seien allesamt korrupt. Nirgends werde erwähnt, dass die Staatsanwaltschaften Basel-Landschaft und F. bereits in der Sache ermittelten. Der Vorinstanz und dem Kantonsgericht würden absichtlich Details verheimlicht, damit die verbrecherischen Machenschaften des SEM nicht aufgedeckt würden. Ebenso werde nirgendwo festgehalten, dass er gegen die Schweiz und insbesondere gegen das SEM ein Verfahren beim UN-Menschenrechtsrat eingeleitet und beim Gericht in G. eine Schadenersatzklage anhängig gemacht habe. Es werde vertuscht, dass das SEM Schutzbedürftige systematisch ausbeute. Aus den beigelegten Unterlagen sei erkennbar, dass er nach wie vor Krankentaggelder beziehe, was aufzeige, dass die Vorinstanz sowie das Kantonsgericht von den korrupten Behörden irregeführt würden, damit er keine Bewilligung erhalte. Inzwischen habe ihn die Deutsche Rentenversicherung aufgrund seiner körperlichen Schwerbehinderung und der gesundheitlichen Schäden infolge medizinischer Behandlungsfehler in Rente versetzt. Das SEM wolle verbergen, dass er im Oktober 2024 tausende von Asylbewerbern mit multiresistenten Keimen angesteckt habe und sich nun ausgehend von den Asyllagern eine stille Pandemie ausbreite. E. Am 2. September 2025 reichte der Beschwerdeführer innert angesetzter Nachfrist eine Kopie des angefochtenen Beschlusses nach. F. Mit Schreiben vom 5. September 2025 stellt der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Am 11. September 2025 reichte er das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt Beilagen nach. Zudem stellt er den Antrag um Beizug sämtlicher Akten des SEM zum ihn betreffenden Asyl-prozess sowie sämtlicher Akten inklusive E-Mailverkehr der Polizei H. und Basel-Landschaft, der KESB I. , des AMIB, der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Basel-Landschaft sowie der Staatsanwaltschaften F. , Basel-Landschaft, J. und H. . Die deutsche Rechtsanwältin K. , welche vordergründig so getan habe, als vertrete sie seine Interessen, habe gegenüber dem Gericht in B. diverse medizinische Unterlagen verschwiegen, um die Lüge der deutschen Ärzte, er sei psychisch krank, zu schützen. Diese Unterlagen seien der SVA Basel-Landschaft und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bekannt. Er wolle wissen, was die Staatsanwaltschaften unternommen hätten, um seinen Fall aufzuklären. G. Das Kantonsgericht holte am 17. September 2025 bei der Vorinstanz bzw. beim AMIB die in der Sache ergangenen Akten ein. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. H. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingaben vom 19. und 27. September 2025 unaufgefordert erneut Stellung und reichte weitere Unterlagen nach. Im Schreiben vom 19. September 2025 stellt er sinngemäss einen Antrag um Einholung eines medizinischen Gutachtens zu seinen körperlichen Schäden. Er bittet das Gericht zudem um Massnahmen, damit er sich von seiner Tochter, die man ihm 2021 in Deutschland weggenommen habe, verabschieden könne. I. Mit E-Mails vom 8. und 9. November 2025 machte der Beschwerdeführer weitere ergänzende Bemerkungen zu seiner Beschwerde. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben. Der Antrag auf Erlass von Massnahmen, um eine Verabschiedung des Beschwerdeführers von seiner Tochter zu ermöglichen, geht über den Gegenstand des angefochtenen Beschlusses hinaus. Darauf kann nicht eingetreten werden (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 16. Dezember 2024 [810 24 280] E. 2.3; KGE VV vom 6. November 2024 [810 24 126] E. 2.4). Im Übrigen sind die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Da es sich um einen klaren Fall handelt, wird vorliegend im Zirkulationsverfahren entschieden (§ 1 Abs. 4 VPO). 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG] vom 16. Dezember 2005). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 133 I 185 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1; KGE VV vom 15. Januar 2025 [810 24 119] E. 3). 4.2 Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem AIG. Für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU hat das AIG allerdings nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichende Bestimmung enthält oder das AIG eine für den Ausländer vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AlG i.V.m. Art. 12 FZA; vgl. Urteil des BGer 2C_498/2024 vom 4. Februar 2025 E. 4.1). 5.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Dementsprechend ist zu prüfen, ob ihm gestützt auf das FZA ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zusteht. 5.2 Die Zulassungsvoraussetzungen für ausländische Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats der EU haben, sind insbesondere in Anhang I des FZA geregelt (vgl. Art. 4 und 6 FZA). Danach haben namentlich Erwerbstätige (Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA), Stellensuchende (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA), Nichterwerbstätige, die über ausreichende finanzielle Mittel und einen Krankenversicherungsschutz verfügen (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA) sowie dauernd arbeitsunfähig gewordene Erwerbstätige (Art. 4 Anhang I FZA) einen Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung. 5.3.1 Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Beläuft sich die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber des Aufnahmestaates auf mehr als drei Monate und weniger als ein Jahr, erhält der Arbeitnehmer eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht. Ein Arbeitnehmer, der ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von höchstens drei Monaten hat, benötigt keine Aufenthaltserlaubnis (Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA). Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist lediglich ein Ausweis und ein Arbeitsvertrag oder eine Arbeitsbestätigung vorzuweisen (Art. 6 Abs. 3 lit. a und b Anhang I FZA). Als Arbeitnehmer im Sinne des FZA gilt, wer während einer bestimmten oder unbestimmten Zeit für eine andere Person weisungsgebundene Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und das fragliche Arbeitsverhältnis betreffen (BGE 141 II 1 E. 2.2.3; Urteil des BGer 2C_198/2024 vom 25. Juni 2025 E. 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Der sachliche Anwendungsbereich des FZA setzt zudem einen grenzüberschreitenden Bezug voraus (BGE 151 II 336 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Der Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist jedenfalls immer dann eröffnet, wenn sich ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei auf dem Arbeitsmarkt einer anderen Vertragspartei integriert ( Christina Schnell , Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz, Zürich 2010, S. 137). 5.3.2 Die Vorinstanz verneinte den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus des Beschwerdeführers mit der Begründung, er habe zwar nach seiner Einreise in die Schweiz eine Stelle gesucht, seine Bemühungen seien jedoch erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführer könne keinen Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber in der Schweiz vorweisen. Das vom Beschwerdeführer behauptete Arbeitsverhältnis mit einem deutschen Arbeitgeber begründe keinen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 6 Anhang I FZA. Zudem sei mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit unklar, ob er tatsächlich eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz beabsichtige. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht nicht ausdrücklich zu seiner Qualifikation als Arbeitnehmer im Sinne des FZA. 5.3.3 Im Schreiben vom 25. Februar 2025 gab der Beschwerdeführer gegenüber dem AMIB an, er sei noch bei seinem deutschen Arbeitgeber L. angestellt, allerdings sei er krankgeschrieben, bis er der Rente übergeben werde. Den Arbeitsvertrag mit dem deutschen Arbeitgeber reichte er nicht ein. Weiter ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Einreise auf verschiedene Stellen bewarb. Er hat jedoch weder in den vorinstanzlichen Verfahren noch vor Kantonsgericht einen Arbeitsvertrag mit einem schweizerischen Arbeitgeber vorgelegt. Den Akten ist ausserdem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis August 2025 ein Krankentaggeld der M. bezog und ihm die Deutsche Rentenversicherung mit Wirkung ab 1. Mai 2025 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zusprach. 5.3.4 Unter Berücksichtigung der aufgeführten Akten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA zu Recht abgesprochen. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er seit seiner Einreise im Dezember 2024 keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen ist. Wer im Herkunftsstaat erwerbstätig ist und somit nicht vom Freizügigkeitsrecht der Arbeitnehmer Gebrauch macht, kann sich zur Begründung eines Aufenthaltsrechts in einem anderen Mitgliedsstaat mangels grenzüberschreitenden Bezugs nicht auf Art. 6 Anhang 1 FZA berufen. Ein allfällig fortbestehendes Arbeitsverhältnis in Deutschland würde daher, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, keinen Aufenthaltsanspruch begründen. Der Beschwerdeführer hat demzufolge keinen Anspruch auf Aufenthalt gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA. 5.4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige der Vertragsparteien zudem das Recht, während eines Zeitraums von sechs Monaten eine Stelle im anderen Vertragsstaat zu suchen. Der Aufenthalt zur Stellensuche ist während drei Monaten bewilligungsfrei (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [VFP] vom 22. Mai 2002). Dauert die Stellensuche länger, erhalten Stellensuchende mit EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit eine Kurzarbeitsbewilligung, sofern sie über die für den Unterhalt notwendigen finanziellen Mittel verfügen (Art. 18 Abs. 2 VFP). Haben sie nach Ablauf dieser Bewilligung immer noch keine Stelle gefunden, kann ihnen auf Gesuch hin ohne Rechtsanspruch die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn sie konkrete Suchbemühungen nachweisen können und begründete Aussicht besteht, dass sie innerhalb dieser Frist eine Stelle finden werden (Art. 18 Abs. 3 VFP). Zur Stellensuche eingereiste Personen aus dem EU/EFTA-Raum haben aus Freizügigkeitsrecht keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Beansprucht eine stellensuchende Person öffentliche Sozialhilfe, kann sie aus der Schweiz weggewiesen und eine bereits erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung widerrufen werden (Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA i.V.m. Art. 29a AIG; Marc Spescha / Peter Bolzli /FANNY DE Weck / Valerio Priuli , Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2020, S. 185; Lara Bensegger , in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], SHK –Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2024, N 2 zu Art. 29a AIG). 5.4.2 Das AMIB und die Vorinstanz haben sich nicht zu einer möglichen Bewilligung des Aufenthalts gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA geäussert. Der Beschwerdeführer beanstandet dies vor Kantonsgericht nicht und macht auch nicht mehr geltend, auf Stellensuche zu sein. 5.4.3 Seit der Einreise des Beschwerdeführers sind mehr als sechs Monate vergangen, weshalb ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung nur ermessensweise erteilt werden könnte. Eine Bewilligung des Aufenthalts gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Anhang 1 FZA kommt vorliegend von vornherein nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer zum einen nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verfügt (vgl. nachfolgende Erwägungen 5.6.1 ff.). Zum anderen weist er keine Suchbemühungen mehr nach und bestehen aufgrund der Rentenzusprache und des Krankheitsempfindens des Beschwerdeführers keine ernsthaften Aussichten darauf, dass er in absehbarer Zeit eine Erwerbstätigkeit finden könnte. 5.5.1 Staatsangehörige einer Vertragspartei des FZA haben nach definitiver Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (VO Nr. 1251/70), auf welche Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht ein Verbleiberecht namentlich für den "Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat". Die Voraussetzung einer minimalen Dauer entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entstanden ist (Satz 2). Vorübergehende Unterbrechungen des Aufenthalts von insgesamt bis zu drei Monaten pro Jahr stehen dem Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 1251/70 nicht entgegen (vgl. Urteil des BGer 2C_373/2021 vom 22. Februar 2022 E. 5.5). Ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt dort, wo die Karenzfrist gilt, keine Mindestbeschäftigungsdauer voraus (BGE 144 II 121 E. 3.5.3). Der Arbeitnehmer muss jedoch im Zeitpunkt des Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft gehabt haben und diese wegen der dauernden Arbeitsunfähigkeit verloren haben (Urteil des BGer 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen; vgl. BGE 147 II 35 E. 3.3; BGE 141 II 1 E. 4.2.3). 5.5.2 Die Vorinstanz lehnte das Recht des Beschwerdeführers zum Verbleib in der Schweiz ab, da er seit seiner Einreise in die Schweiz im Dezember 2024 keine Arbeitnehmereigenschaft aufweise. Zudem fehle es am zweijährigen ununterbrochenen Aufenthalt. Der Beschwerdeführer nimmt zum Verbleiberecht nicht Stellung. 5.5.3 Die Beurteilung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat seit seiner erneuten Einreise nie einen freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus aufgewiesen (vgl. Erwägung 5.3.4), weshalb das Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA vorliegend nicht greifen kann. Überdies ist die Karrenzfrist nicht erfüllt: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in den Jahren 2014 bis 2016 ist aufgrund des mehrjährigen Unterbruchs nicht zu berücksichtigen; der Aufenthalt seit Dezember 2024 hat weniger als zwei Jahre gedauert. 5.6.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält eine Person mit Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei, die keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen des FZA hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a), sowie über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so entfällt das Aufenthaltsrecht automatisch (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA). Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (vgl. Art. 23 Abs. 1 VFP; Astrid Epiney , Multilaterales Migrationsrecht: Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz – EU, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 5. Aufl., Basel 2022, N 4.66). 5.6.2 Die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel wird in Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA sowie insbesondere in Art. 16 VFP konkretisiert. Bei nicht rentenberechtigten Personen gelten sie dann als ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (sog. SKOS-Richtlinien) gewährt werden (Art. 16 Abs. 1 VFP). Bei rentenberechtigten EU- und EFTA-Angehörigen gelten sie dann als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 6. Oktober 2006 berechtigt (Art. 16 Abs. 2 VFP). Ergänzungsleistungen gelten im spezifischen Kontext von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA – anders als im innerstaatlichen Ausländerrecht – als Sozialhilfe (Urteil des BGer 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen; KGE VV vom 7. August 2024 [810 24 29] E. 3.2; vgl. BGE 135 II 265 E. 3.6). 5.6.3 Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verpflichtet nach seinem klaren Wortlaut die Person, welche sich auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf diese Bestimmung beruft, zum Nachweis des Vorhandenseins ausreichender finanzieller Mittel (Urteil des BGer 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 5). Für den Nachweis der ausreichenden Existenzmittel spielt es nach der Rechtsprechung keine Rolle, ob die Person die erforderlichen finanziellen Mittel selbst besitzt respektive verdient oder ob sie ihr von einem Dritten verschafft werden, solange diese Mittel tatsächlich verfügbar sind und glaubhaft ist, dass sie auch längerfristig ausgerichtet werden (vgl. BGE 144 II 113 E. 4.1 und E. 4.3; BGE 142 II 35 E. 5.1; BGE 135 II 265 E. 3.4). 5.6.4 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochte der Beschwerdeführer keine ausreichenden finanziellen Mittel nachzuweisen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die M. dem Beschwerdeführer keine Krankentaggelder mehr ausrichte. Zudem sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keinen Anspruch auf Leistungen der Invaliden- und Arbeitslosenversicherung habe, da er seiner letzten Erwerbstätigkeit in Deutschland nachgegangen sei und daher den Rechtsvorschriften Deutschlands unterliege. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, inzwischen sei der Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung ergangen, zusätzlich beziehe er nach wie vor Krankentaggelder. In seiner Eingabe vom 11. September 2025 wies er darauf hin, dass die Krankentaggeldzahlungen der M. inzwischen eingestellt worden seien. 5.6.5 Der Beschwerdeführer bezieht eine Rente. Die Voraussetzung der genügenden finanziellen Mittel ist folglich nach Art. 16 Abs. 2 VFP zu prüfen. 5.6.6 Um einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen begründen zu können, muss eine Person Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, (grundsätzlich) Leistungen der AHV oder IV beziehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 ELG) und in finanziellen Verhältnissen leben, bei denen die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 ff. ELG). Als anerkannte Ausgaben sind gemäss Art. 10 ELG insbesondere folgende Positionen zu berücksichtigen: bei alleinstehenden Personen als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr Fr. 20'670.-- (Abs. 1 lit. a Ziff. 1), der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, wobei für eine allein lebende Person je nach Region ein jährlicher Höchstbetrag von Fr. 18'900.--, Fr. 18'300.-- oder Fr. 16'680.-- gilt (Abs. 1 lit. b Ziff. 1), Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Prämien für die Krankenversicherung (Abs. 3 lit. c) sowie der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welcher einem jährlichen Pauschalbetrag in der Höhe der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie entspricht (Abs. 3 lit. d). Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG unter anderem Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV. Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen immer dann, wenn das Reinvermögen einen bestimmten Wert überschreitet, bei alleinstehenden Personen liegt die Vermögensgrenze bei Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG; KGE VV vom 7. August 2024 [810 24 29] E. 4.2). 5.6.7 Den Akten ist in Bezug auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers Folgendes zu entnehmen: Gemäss dem Mietvertrag vom 20. Dezember 2024 zahlt der Beschwerdeführer einen Mietzins von netto Fr. 600.-- pro Monat. Aus dem Schreiben der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom 25. Februar 2025 geht hervor, dass er aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der EU/EFTA versicherungspflichtig sei und daher nicht der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz unterliege. Mit Wirkung ab 1. Mai 2025 hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Deutschen Rentenversicherung. Die Rente wird ihm seit 1. August 2025 laufend monatlich gezahlt und beträgt EUR 1'392.47. Gemäss dem ausgefüllten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ist die deutsche Rente gegenwärtig die einzige Einkommensquelle des Beschwerdeführers. Abgesehen von einem Fahrzeug der Marke Smart deklariert der Beschwerdeführer keine Vermögenswerte. Der Beschwerdeführer hat von der schweizerischen IV Leistungen beantragt; ob ein Leistungsanspruch besteht, ist jedoch nicht aktenkundig. 5.6.8.1 Unter Berücksichtigung des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf (Fr. 20'670.--) und des Mietzinses (Fr. 7'200.-- netto) belaufen sich die jährlichen anerkannten Ausgaben des Beschwerdeführers auf Fr. 27'870.--. Falls dem Beschwerdeführer neben der deutschen Rente eine schweizerische IV-Rente ausgerichtet würde, unterläge er der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG] vom 18. März 1994). Es wären dann zusätzlich die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz zu berücksichtigen. Solange er ausschliesslich eine Rente aus Deutschland bezieht, unterliegt er der Versicherungspflicht in Deutschland und die Beiträge zur Krankenversicherung werden bei der monatlichen Rentenzahlung direkt einbehalten (vgl. Art. 3 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] vom 27. Juni 1995; Art. 24 Abs. 2 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 29. April 2004 [VO Nr. 883/2004]; BGE 146 V 152 E. 4.2 und 6.1; https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/In-der-Rente/Kranken-und-Pflegeversicherung-der-Rent ner/kranken-und-pflegeversicherung-der-rentner_node.html, zuletzt besucht am 6. November 2025). 5.6.8.2 Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der Rente der Deutschen Rentenversicherung über jährliche Einnahmen von rund Fr. 15'532.-- (basierend auf dem von der Europäischen Zentralbank publizierten Umrechnungskurs von EUR 1 = Fr. 0.9295 per 4. November 2025; vgl. Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2025, abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/ de/d/6930/download, zuletzt besucht am 17. November 2025, N 3453.01). Eine Gegenüberstellung der jährlichen Einnahmen aus der deutschen Rente von Fr. 15'532.-- und den jährlichen anerkannten Ausgaben von mindestens Fr. 27'870.--. ergibt ein jährliches Manko von Fr. 12'338.--. Dass er aktuell über weitergehende Einkünfte verfügen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Es steht jedoch ein möglicher Anspruch auf eine IV-Rente der schweizerischen IV im Raum. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Migrati-onsbehörde grundsätzlich die Verfügung der IV-Stelle abzuwarten, bevor sie über ein mögliches Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA befindet (Urteil des BGer 2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 5.3). Der Aufenthaltsstatus darf jedoch dann früher geregelt werden, wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint (Urteil des BGer 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 8.3.2 und 7.1.2; vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.1; Urteil des BGer 2C_321/2023 vom 2. Juli 2024 E. 5.4.1, beide mit weiteren Hinweisen). Eine solche eindeutige Ausgangslage ist vorliegend – wie nachfolgende Ausführungen zeigen – zu bejahen. 5.6.8.3 Die Vertragsparteien des FZA wenden im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander unter anderem die am 1. April 2012 für die Schweiz in Kraft getretene VO Nr. 883/2004 an (Art. 1 Abs. 1 Anhang II FZA i.V.m. Abschnitt A Anhang II FZA; vgl. Ueli Kieser , Ausländische Personen und soziale Sicherheit, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 5. Aufl., Basel 2022, N 3.32 ff.; BGE 141 V 246 E. 2.1). Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben ist die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen IV-Rente Sache des innerstaatlichen Rechts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1439/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2.2; vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2). 5.6.8.4 Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 sieht in Bezug auf die Versicherungsunterstellung von Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des FZA ein sogenanntes Ausschliesslichkeitsprinzip vor. Demnach erfolgt die Versicherungsunterstellung ausschliesslich in einem einzigen Staat, selbst wenn eine Person in verschiedenen Staaten innerhalb der Schweiz und EU/EFTA arbeitet oder wohnt. Doppelunterstellungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Person unterliegt somit in nur einem Staat der Versicherungspflicht, jedoch für ihr gesamtes selbstständiges und unselbstständiges Erwerbseinkommen, das unter die Koordinationsregeln mit der EU/EFTA fällt ( Sarah Bühler , Sozialversicherungsrechtliche Unterstellung EU/EFTA, in: Expert Focus [EF] 6/25 S. 236 ff., S. 237; vgl. BGE 146 V 152 E. 4.2.1.1). Gemäss der allgemeinen Kollisionsregel des Art. 11 VO Nr. 883/2004 gelten bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden in der Regel die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004 [Beschäftigungslandoder Erwerbsortprinzip]) und bei Nichterwerbstätigen die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Art. 11 Abs. 3 lit. e VO Nr. 883/2004; BGE 145 V 266 E. 6.3.2). 5.6.8.5 Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente der schweizerischen IV haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] vom 19. Juni 1959). Für Staatsangehörige von EU-Staaten müssen für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitrags-dauer Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU-Staat zurückgelegt worden sind (Art. 6 VO Nr. 883/2004). Mindestens ein Beitragsjahr muss jedoch in der Schweiz zurückgelegt worden sein (vgl. Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL], Bilaterale Abkommen Schweiz-EU, Abkommen mit der EFTA, Besitzstandsgarantie nach dem FZA [Brexit], gültig ab 4. April 2016, Stand 1. Januar 2025, abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6399/download, zuletzt besucht am 17. November 2025, N 3003-3005; Kaspar Gerber , IVG, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Die Renten [Art. 28-41], KOSS – Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bern 2022, N 32 zu Art. 36 IVG). Beiträge an die IV haben grundsätzlich alle der Versicherung unterstellten Personen (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) zu leisten, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben oder, wenn sie nicht erwerbstätig sind, zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem Ende des Monats, in dem sie das Re-ferenzalter erreichen (vgl. Art. 2 IVG i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 20. Dezember 1946; vgl. Kieser , a.a.O., N 3.151). 5.6.8.6 Der Betrag der schweizerischen IV-Rente wird autonom und damit ohne Anrechnung von Versicherungszeiten, die in einem anderen FZA-Mitgliedsstaat zurückgelegt wurden, berechnet (Art. 46 Abs. 3 i.V.m. Art. 52 Abs. 4 VO Nr. 883/04 und Anhang VIII Teil 1 der VO Nr. 883/04; Urteil des BGer 8C_677/2022 vom 3. Juli 2023 E. 4 und 5.1; vgl. KSBIL, N 3006; BGE 131 V 371 E. 5 und 6). Für die Berechnung der ordentlichen IV-Renten werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29 bis Abs. 2 AHVG; Urteil des BGer 2C_986/2020 vom 5. November 2021 E. 8.3.1). Weist die versicherte Person weniger Beitragsjahre auf als ihr Jahrgang, wird ihr eine Teilrente ausgerichtet, welche einem Bruchteil der Vollrente im Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs entspricht (Art. 36 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 lit. b AHVG, Art. 38 Abs. 1 und 2 AHVG). 5.6.8.7 Vorliegend ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in den Jahren 2014 bis 2016 als Nichterwerbstätiger oder als Erwerbstätiger der schweizerischen IV unterstellt war und während mindestens eines Jahres Beiträge an die IV zahlte. Ein allenfalls daraus resultierender Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente würde je- doch gering ausfallen, zumal die Höhe der schweizerischen IV-Renten nach dem Gesagten ohne ausländische Versicherungszeiten zu berechnen ist. Bei einer theoretischen Beitragszeit in der Schweiz von zwei Jahren und Eintritt eines Versicherungsfalls in den letzten zehn Jahren (Annahme Versicherungsfall im Jahr 2016) wäre der Beschwerdeführer höchstens auf Renten-skala 6 anzusiedeln (vgl. Rententabellen 2025 AHV/IV, gültig ab 1. Januar 2025, abrufbar unter http://www.sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6850/download, zuletzt besucht am 17. November 2025; Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947: Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrgangs: 13.33 %). Somit könnte ihm im theoretisch vorteilhaftesten Fall maximal eine Teilrente von monatlich Fr. 344.-- ausgerichtet werden (13.64 % der monatlichen Vollrente von Fr. 2'520.--; vgl. Art. 37 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG, Art. 38 AHVG und Art. 52 AHVV). Den Fehlbetrag von Fr. 12'338.-- könnte der Beschwerdeführer folglich mit einer allfälligen schweizerischen IV-Rente nicht decken. Das Kriterium der ausreichenden finanziellen Mittel kann deshalb auch ohne Vorliegen eines IV-Entscheids verneint werden. 5.6.8.8 Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA nicht. Bereits aus diesem Grund ist ein Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zu verneinen. Auch den Nachweis über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b Anhang I FZA erbringt der Beschwerdeführer nicht. 5.7 Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer aus dem FZA keinen Anspruch auf Aufenthalt ableiten. 6.1 Ein Anwesenheitsrecht kann sich des Weiteren gestützt auf das in Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ergeben. Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs-oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Unabhängig vom Vorliegen von familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Privatleben verletzen. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren, bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9). 6.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer könne aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. aus Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Aufenthalt ableiten, da er keine besondere Integration aufweise und keine Familienangehörigen in der Schweiz habe. Der Beschwerdeführer stellt dies vor dem Kantonsgericht nicht in Abrede. 6.3 Im Schreiben an das AMIB vom 25. Februar 2025 gab der Beschwerdeführer an, seine Tochter, Mutter und Schwester lebten in Deutschland, während sein Vater und weitere Verwandte väterlicherseits in der Türkei wohnhaft seien. Den Akten sind keine Hinweise auf sonstige familiäre Beziehungen in der Schweiz zu entnehmen. 6.4 Der Beschwerdeführer verfügt demnach über keine Familienangehörigen mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Er hält sich seit weniger als zehn Jahren in der Schweiz auf und es liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine besonders ausgeprägte Integration vor. Der Schutzbereich des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens ist somit nicht eröffnet. Eine Bewilligung des Aufenthalts gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt mithin ebenfalls ausser Betracht. 7.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007). Ein schwerwiegender Härtefall kann nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die gesuchstellende Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-6645/2019 vom 30. August 2021 E. 5.1.2; C-5042/2014 vom 7. März 2016 E. 5.1; KGE VV vom 15. Januar 2025 [810 24 119] E. 7.2; KGE VV vom 20. November 2024 [810 24 103] E. 8.3; KGE VV vom 11. Mai 2022 [810 21 287] E. 6.3). Die Ausländerbehörden dürfen die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls in Anbetracht des öffentlichen Interesses an einer restriktiven Einwanderungspolitik streng handhaben (KGE VV vom 15. Januar 2025 [810 24 119] E. 7.2; KGE VV vom 20. November 2024 [810 24 103] E. 8.3). Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, liegt die Erteilung der Bewilligung im Ermessen der Behörde (vgl. Art. 96 AIG; Urteil des BGer 2C_682/2022 vom 29. März 2023 E. 1.2; Urteil des BGer 2C_48/2019 vom 16. Januar 2019 E. 2). 7.2 Die Vorinstanz führte zu einer möglichen Bewilligung des Aufenthalts gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG aus, der Beschwerdeführer leide mutmasslich an einer wahnhaften Störung, welche ohne Weiteres in Deutschland behandelt werden könne. Die geltend gemachte Verfolgung in Deutschland könne er in keiner Weise glaubhaft belegen, diese scheine im Zusammenhang mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers zu stehen. Folglich liege kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. Der Beschwerdeführer macht vor Kantonsgericht weiterhin geltend, er werde in Deutschland verfolgt und sei von den deutschen Behörden körperlich misshandelt worden. Er beantragt in diesem Zusammenhang die Einholung nicht näher spezifizierter Akten beim SEM, bei der Polizei H. und Basel-Landschaft, bei der KESB I. , bei der SVA Basel-Landschaft und den Staatsanwaltschaften F. , Basel-Landschaft, J. und H. sowie die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu seiner körperlichen Beeinträchtigung. 7.3 Die Fachstelle Bedrohungsmanagement der Polizei Basel-Landschaft führte am 18. Februar 2025 mit dem Beschwerdeführer im Beisein von Dr. med. N. , eine Gefährderansprache. Gemäss der im Nachgang abgegebenen psychiatrischen Einschätzung von Dr. med. O. und Dr. med. N. vom 25. Februar 2025 seien beim Beschwerdeführer deutliche Hinweise für das Vorliegen einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0) mit einem hohen Systematisierungsrad und einer ausgeprägten Dynamik erkennbar. Aufgrund fehlender Anhaltspunkte für eine akute Fremd- oder Eigengefährdung habe am 18. Februar 2025 keine Grundlage für eine zwangsweise Zuweisung in eine psychiatrische Fachklinik bestanden. Eine ausführliche diagnostische Abklärung und die Initiierung einer antipsychotischen Medikation im stationären Rahmen sei jedoch aus forensischpsychiatrischer Sicht dringend zu empfehlen. Weitere Indizien für eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben sich auch aus den weiteren Akten: Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben von K. , Rechtsanwältin in Deutschland, geht insbesondere hervor, dass das Amtsgericht B. am 19. März 2025 aufgrund eines Krankheits- und Verfolgungswahns eine geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet habe (vgl. Beschwerdeentwurf vom 24. März 2025). Gemäss einem weiteren Schreiben wurde beim Amtsgericht B. die Aufhebung der für den Beschwerdeführer bestellten Betreuung verlangt (vgl. Schreiben vom 18. Oktober 2024). 7.4 Eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde darf einen Beweisantrag ablehnen, wenn sie sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 144 II 427 E. 3.1.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_249/2022 vom 15. November 2022 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 3.2). Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich vorliegend deutlich aus den Akten, weshalb auf die Einholung weiterer Beweise verzichtet werden kann. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Verfolgung unter Berücksichtigung des Berichts vom 25. Februar 2025 sowie der weiteren Akten Ausdruck einer wahnhaften Störung des Beschwerdeführers sein dürften. Der Beschwerdeführer hat somit bei einer Rückkehr in den Heimatstaat keine Gefährdung von Leib und Leben zu befürchten. Eine allfällige psychotherapeutische Behandlung kann der Beschwerdeführer auch in Deutschland in Anspruch nehmen. Weder die geltend gemachte Verfolgung noch die psychische Erkrankung begründet einen Härtefall. Auch die weiteren persönlichen Umstände lassen auf keine Notlage im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG schliessen. So weist der Beschwerdeführer keine bekannten persönlichen, wirtschaftlichen oder familiären Beziehungen zur Schweiz auf. Er hat sich hier gesamthaft weniger als drei Jahre aufgehalten. Einen Grossteil seines Lebens hat er in Deutschland verbracht, wo auch ein Teil seiner engsten Familienangehörigen wohnhaft ist. Dem Beschwerdeführer erwachsen durch eine Wegweisung aus der Schweiz folglich keine schwerwiegenden Nachteile. Daher hat die Vorinstanz das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zu Recht verneint. 8.1 Wie bei jeder staatlichen bzw. ausländerrechtlichen Massnahme ist die Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zu prüfen (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BGer 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.3). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit müssen Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein. Ausserdem muss der im öffentlichen Interesse verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden ( Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N 514 ff.). 8.2 Die Vorinstanz bejaht die Verhältnismässigkeit der Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz unter Hinweis auf die fehlenden familiären und beruflichen Beziehungen zur Schweiz sowie den drohenden Ergänzungsleistungsbzw. Sozialhilfebezug. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Verhältnismässigkeit. 8.3 Das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung stellt ein legitimes öffentliches Interesse dar (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; BGE 137 I 247 E. 4.2.1). Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ergibt sich vorliegend aus der fehlenden wirtschaftlichen Integration und der Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit. Dieses Risiko stellt ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA dar und es ergibt sich direkt aus Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA: Zweck der Regelung ist es, zu gewährleisten, dass es nicht zu einer ungebührlichen Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaates kommt (BGE 135 II 265 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2). Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich. Der Beschwerdeführer vermag demgegenüber keine besonderen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz darzutun, die das bestehende öffentliche Interesse an seiner Wegweisung aufwiegen könnten (vgl. Erwägung 7.4). Die Wegweisung aus der Schweiz ist dem Beschwerdeführer folglich auch zumutbar. 9. Der Beschwerdeführer kann zusammenfassend weder aus dem FZA noch aus der EMRK bzw. der BV ein Aufenthaltsrecht ableiten. Die Vorinstanz durfte im Rahmen ihres Ermessens auch auf eine Härtefallbewilligung verzichten. Die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz ist schliesslich auch verhältnismässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 10. Es bleibt über die Kosten zu befinden. 10.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO werden in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten erhoben. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). 10.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. 10.2.1 Nach § 22 VPO wie auch nach dem verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 3 BV) ist für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erforderlich, dass das Rechtsmittel nicht als aussichtslos erscheint (KGE VV vom 5. März 2025 [810 24 170] E. 8; KGE VV vom 19. September 2024 [810 24 193] E. 9.2.1). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (KGE VV vom 5. März 2025 [810 24 170] E. 8; KGE VV vom 19. September 2024 [810 24 193] E. 9.2.2; BGE 142 III 138 E. 5.1; BGE 139 III 475 E. 2.2). 10.2.2 In Anbetracht der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen und der vorgebrachten Rügen überwogen die Verlustgefahren vorliegend deutlich, womit sich die Beschwerde an das Kantonsgericht als aussichtslos erweist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aus diesem Grund abzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsident Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 17. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_725/2025) erhoben.